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Praxis Dr. med. Thomas Mengen

Hausärztliche Facharztpraxis in Vallendar

Wirtschaftlichkeitsgebot

Für die Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten unterliegen wir dem Wirtschaftlichkeitsgebot. 

§ 12 SGB V - Wirtschaftlichkeitsgebot  (1) 1 besagt:

"Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten."  

Mit der Forderung, den Behandlungserfolg durch den Einsatz geringster Mittel zu erreichen, wird eine Zweck-Mittel-Relation nach dem Minimalprinzip aufgestellt. 

Die vertragsärztliche Versorgung ist nach allgemeiner Rechtsauffassung wirtschaftlich, wenn der Vertragsarzt die – notwendigen, ausreichenden und zweckmäßigen – Leistungen mit einem möglichst geringen Kosten-Aufwand erbringt.  

Diese Vorgaben zu vermitteln und einzuhalten ist für uns im Alltag Ihrer medizinischen Versorgung oft nicht angenehm.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) können auf Wunsch die Diskrepanz zwischen der vorgeschriebenen ausreichenden - und der gewünschten guten und sehr guten Leistung auffangen. Wir beraten Sie gerne, wann diese Leistung sinnvoll sein kann und wann zusätzlichen IGeL Ausgaben nicht zielführend erscheinen.    

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